Fastening Technology for Wood Industry

Terms of Service

Allgemeines

Für alle unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn wir (im Folgenden auch „Lieferer“) uns bei weiteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf berufen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.

Angebot

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.

Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages auf Verlangen dem Lieferer zurückzusenden. Schadensersatzansprüche sind vorbehalten.

Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang einer Bestellung, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt oder wenn er den Auftrag ausgeführt hat. Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Ablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, die jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf beim Lieferer eingeht.

Mündliche Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kaufvertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Preise

Die Preise verstehen sich grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk.

Zahlung

Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.

Zahlungen sind direkt an die Zahlstelle des Lieferers, nicht an die Vertreter oder Dritte, zu leisten.

Der Käufer ist zur Aufrechnung mit fälligen Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, eine der Parteien weist einen höheren oder niedrigeren Schaden nach. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit eines Kunden zu mindern geeignet sind.

Nach angemessener Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen.

Lieferzeit; Höhere Gewalt

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Vom Lieferer genannte Liefertermine gelten als nur näherungsweise vereinbart, es sei denn, dass eine feste Liefer- bzw. Leistungszeit vereinbart worden ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und sonstigen unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen um den Zeitraum, bis das Leistungshindernis beseitigt ist. Der Lieferer wird dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses baldmöglichst mitteilen.

Sofern es sich voraussichtlich bei dem unter 7.3 genannten Leistungshindernissen um ein dauerndes Leistungshindernis handelt, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Leistungshindernisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer erwachsenen Kosten, die Wartezeit der Arbeitskräfte und etwaige Auflösungen zu vergüten.

Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen zu vertreten hat, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziffer 10.6 dieser AGB geltend machen. Entsprechendes gilt für den Fall der vom Lieferer zu vertretenden Unmöglichkeit.

Im Falle der vom Lieferer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit hat der Käufer die vor der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages erbrachten Vorleistungen des Lieferers nach dem gemeinen Wert zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt ist. Weitere Rechte des Lieferers bleiben unberührt.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers, sofern im Einzelfall nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.
Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen gegen den Käufer bezahlt sind, insbesondere die jeweils ausgewiesenen Forderungssalden.

Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte ist unzulässig.

Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Lieferer bezogenen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentum hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes veräußern. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wurde.

Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so hat der Käufer auf Verlangen des Lieferers die Namen der Drittschuldner mit- zuteilen. Der Lieferer ist berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Eine etwaige Verbindung, Vermischung, ein etwaiges Füllen und eine etwaige Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, erfolgt für den Lieferer in der Weise, dass der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum gesamten Verkaufs- wert der neuen Sache entspricht. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird vom Besteller für den Lieferer (mit)verwahrt. Erwirbt der Besteller das Allein-Eigentum an der neuen Sache, so überträgt er dem Lieferer schon jetzt den Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Lieferer zu verwahren. Er ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, zu versichern, und dies dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen ist dem Lieferer jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

Bei Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hin- weisen und den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten der zur erforderlichen Abwendung solcher Zugriffe erforderlichen Maßnahmen hat der Käufer dem Lieferer zu erstatten.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.

Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Entdeckt der Käufer dabei einen Mangel hat er diesen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Lieferer schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei angenommen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Lieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen.

Der Besteller muss dem Lieferer mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel sofort zu überzeugen und ihm dazu den Ort mitteilen, an dem sich die Ware befindet, und Zugang zur Ware verschaffen. Wird diese Pflicht verletzt oder wird die Ware vorher weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert, so gilt die Ware bei vorher feststellbaren Mängeln als genehmigt. Bei versteckten Mängeln trägt der Käufer der Unternehmer ist, die Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat.

Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, gilt § 377 HGB.

Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Käufer ein Unternehmer ist.

Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden drei Absätze.

Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Der Lieferer haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

Der Käufer ist vor Inanspruchnahme des Lieferers verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber dessen Vorlieferanten zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Lieferer sich gegenüber dem Kunden zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, die ihm gegenüber dem Vorlieferanten zustehen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, den nach Maßgabe der beiden vorstehenden Absätze in Anspruch zu nehmen. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

Außer in den Fällen, in denen der Lieferer nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 unbeschränkt haftet, verjähren alle Mängelansprüche von Unternehmern in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt auch für Mangelfolgeansprüche. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach§ 478 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 2 Jahre.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Der Sitz des Lieferers ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

Bei allein sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Unternehmer ist, die Klage bei dem Gericht zu erlassen, das für den Sitz oder die für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich erreicht.

Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Lieferers auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit er sich auf Gewährleistungsansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruft.

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